Haben Sie sich schon einmal gefragt, was mit der gemeinsamen Immobilie passiert, wenn einem von Ihnen oder schlimmstenfalls Ihnen Beiden etwas passiert? Diese Frage wird uns immer wieder in Beurkundungen gestellt.

Grundsätzlich greift auch hinsichtlich der gemeinsamen Immobilie die gesetzliche Erbfolge ein, sofern Sie keine testamentarische Verfügung getroffen haben. Das heißt, Sie sollten schauen, wer ihr gesetzlicher Erbe ist und ob dies die von Ihnen gewollte Folge ist.

Bei einem verheirateten Paar mit zwei Kindern würde die gesetzliche Erbfolge bedeuten, dass der Ehepartner den ½ Miteigentumsteil des Verstorbenen nur zu ½ erbt und die Kinder des Verstorbenen zu je ¼. Bei unverheirateten Paaren erbt der überlebende Partner ohne testamentarische Verfügung nichts sondern nur die nächsten Angehörigen.

Dies ist oft nicht das, was die meisten Paare für sich wünschen. Vielmehr ist gewollt, dass der gesamte Miteigentumsanteil an den überlebenden Partner geht und – wenn Kinder vorhanden sind – die Kinder erst im Sterbensfall des überlebenden Partners von dem Vermögen und damit auch von der Immobilie partizipieren. Daher bietet es sich an, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen, in der Sie sich gegenseitig zum Erben einsetzen und die Kinder erst im Schlusserbfall, also wenn beide Partner verstorben sind, Ihr Vermögen erben. Unverheitratete Paare müssten jeweils ein eigenes Testament errichten, in der sie sich jeweils zum Erben einsetzen. Auch hier sollte ein Ersatzerbe bestimmt werden, für den Fall, dass der eingesetzte Erbe vorverstirbt.

Gleichzeitig sollten Sie darüber nachdenken, neben einer testamentarischen Verfügung, einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung auch eine notarielle Generalvollmacht zu errichten. Sollte einer von Ihnen aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr für sich selbst sprechen können, kann Ihr Partner für Sie handeln und im Notfall auch allein Verfügungen über die Immobilie treffen. Denn dies ist nur mit einer notariellen Generalvollmacht möglich.

Haben Sie hierzu Fragen, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen.