Seit Juli 2018 gelten EU-weit die neuen Regelungen und stärken die Verbraucherrechte. Hier eine kurze Einführung:
Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseileistungen wie z.B. Flug und Übernachtung. Auch Reisen, deren vertraglich vereinbarte Leistungen auf Wunsch des Reisenden oder gemäß seiner Auswahl zusammengestellt worden sind, gelten als Pauschalreise. Dasselbe gilt für Reisen, bei denen der Reiseveranstalter vertraglich das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistung aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
Für mehr Transparenz sorgen die umfangreichen Informationspflichten für Reiseveranstalter. So muss der Reisende zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann bezahlen, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung informiert wurde. Preiserhöhungen sind nur möglich, wenn der Vertrag darauf hinweist und sie gewisse Voraussetzungen erfüllen (§ 651 f BGB). Sie sind z.B. nur dann möglich, wenn der Veranstalter gleichzeitig auch eine Senkung des Reisepreises vorsieht und die Preiserhöhung unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung der zugrunde liegenden Kosten resultiert (Beförderungskosten, Steuern, Gebühren und Wechselkurse). Bisher kam der Reisende bereits bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% aus dem Vertrag. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8%, muss der Veranstalter dies dem Reisenden nun mindestens 20 Tage vor Reisebeginn mitteilen. Der Reisende kann das Angebot innerhalb einer gesetzten Frist annehmen oder vom Vertrag zurücktreten.
Auch darf der Reiseveranstalter den Reisenden nicht erst nach Reisebeginn darüber informieren, dass die Pauschalreise infolge eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstands nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Reiseleistungen stattfinden kann oder von besonderen Vorgaben des Reisenden abweichen muss, die vertraglich zugesichert waren.
Verbraucherfreundlicher Ist auch der Umgang mit Reisemängeln. Grundsätzlich besteht Anspruch auf eine mängelfreie Reise. Wie bisher müssen Mängel unverzüglich gemeldet werden und der Reiseveranstalter die Möglichkeit haben, Abhilfe zu schaffen. Gelingt ihm dies nicht, hat der Reisende u.a. das Recht, selbst Abhilfe zu schaffen, den Preis zu mindern oder Schadensersatz zu beanspruchen (§ 651 k BGB). Betrug die Anspruchsfrist bisher einen Monat, währt sie nun zwei Jahre.
Ist die Beförderung des Reisenden an den vertraglich vereinbarten Abreiseort oder an einen anderen vereinbarten Ort aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, muss der Reiseveranstalter auch die Kosten für die notwendige Beherbergung des Reisenden tragen: für bis zu drei Nächte und möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.
Haftungsbegrenzungen des Reiseveranstalters sind nur zulässig, wenn keine Körperschäden vorliegen und die Schäden nicht schuldhaft herbeigeführt werden {§ 651 p BGB).
(Ebenfalls veröffentlicht im BAVC-Info, Ausgabe 2/2018)